Lothar H. saß in Hessen in Sicherungsverwahrung. Über seinen Tod habe ich schon an anderer Stelle berichtet. Nun liegt der die Entlassung anordnende Beschluss des Landgerichts Marburg vom 19.08.2025 (Az. 7 StVK 72/25) in anonymisierter Fassung vor. Angesichts einer fortgeschrittenen Krebserkrankung wurde die Freilassung von Lothar ab dem 15. Oktober 2025 angeordnet. Rein formal folgt die Kammer den gesetzlichen Vorgaben, reiht Gutachten, Vollzugsberichte und Anhörungen aneinander und gelangt am Ende zur Prognose, dass Lothar aufgrund seines körperlichen Verfalls keine erheblichen Straftaten mehr begehen könne.
Doch gerade diese scheinbare Selbstverständlichkeit offenbart die Abgründe dieses Strafsystems. Nicht ein humaner Umgang mit Krankheit, Altern und Sterben führt zu dieser Entlassung, sondern allein die Unfähigkeit des Körpers, Gewalt auszuüben. Der Staat erkennt die Menschenwürde des Verwahrten erst in dem Moment an, in dem sein Körper so geschwächt ist, dass er als ungefährlich gilt. Humanität wird disponibel, abhängig von körperlicher Funktionsfähigkeit. Dem soll im folgenden nachgegangen werden.